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Ob Privatpersonen, Unternehmen, Personen des öffentlichen Lebens - mit IHRER Hilfe können wir kranken Menschen neuen Mut und Hoffnung geben.
Spenden: Diese werden als unentgeltliche Zuwendung unmittelbar für die Zweck-verwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte sind gem. § 10b
Abs. 1EStG als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.
Zustiftungen: Ab einem Betrag von 400 Euro können Sie wählen, ob Ihre Zahlung als Spende oder als Zustiftung verbucht werden soll. Ihre Zustiftung erhöht das Stiftungsvermögen
und somit dessen Ertrag. Der Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei der Zustiftung offen.
Testamentarische Zuwendungen: Diese kommen bei unserer Stiftung ungeschmälert an, da Stiftungen nicht steuerpflichtig sind.
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